Unsere Satzung

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Satzung für den Förderverein Klarastift e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Klarastift e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist der Standort des Klarastifts,
    Andreas-Hofer-Straße 70, 48145 Münster (Postanschrift).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und bei Bedarf materielle/finanzielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Jugend- und Altenhilfe sowie der Wachkomapatienten und deren Angehörigen des Klarastifts. (Finanzierung von Aufwendungen, die nicht durch den Pflegesatz des Klarastifts gedeckt sind).
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), (§58 Nr. 1 AO).

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 2) verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Das gilt auch im Falle des Ausscheidens aus dem Verein.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden. Ausgeschlossen sind hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klarastifts.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b) bei juristischen Personen durch Auflösung
    c)  durch schriftlichen Austritt gegenüber dem Vorstand zu Ende eines Geschäftsjahres
    d) durch Ausschluss
  5. Der Austritt gem. § 4 Abs. 3 c ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 4 Abs. 3 d kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von 4 Mitgliedern unter folgenden Voraussetzungen beschlossen werden:
    a) Rückstand mit fälligen Beiträgen mindestens in einer Gesamthöhe eines Jahresbeitrages länger als zwei Monate nach Fälligkeit
    b) vereinsschädigendes Verhalten
    Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein gem. § 4 Abs. 3 erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein, insbesondere solche auf Beteiligung am Vermögen des Vereins.
  8. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen über den Mindestbeitrag hinaus zu erhöhen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, durch den Vorstand einzuberufen. Ort und Zeit werden ebenfalls vom Vorstand benannt. Der Vorstand lädt mit Angaben der Tagesordnung und der Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entscheidung über Mitgliedsanträge
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Vorstandswahlen
    e) Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Geschäftsjahre
    f) Satzungsänderungen
    g) Vereinsauflösung
    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeits-bereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  4. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  8. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich.
  9. Für die Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen haben.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Ange-legenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Klarastift, das es ausschließlich und unmittelbar für die Finanzierung von nicht pflegesatzrelevanten Ausgaben zu verwenden hat.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer/ der Schriftführerin
d) dem Kassenwart/ der Kassenwartin
e) drei weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern

  1. Die Amtszeit wird auf 2 Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, festgelegt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Vereinsmitgliedern ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
  3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung treffen.

§ 12 Die Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7, Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klarastift gGmbH, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, die nicht durch den Pflegesatz des Klarastifts gedeckt sind, zu verwenden hat.

§ 14 Liquidatoren

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.